P-Konto – verständlich erklärt
Pfändungsfreigrenzen & Freibeträge
Die Pfändungsfreigrenzen werden seit dem 01.12.2021 jährlich angepasst.
Die aktuell gültige Tabelle gilt seit dem 01.12.2021.
Um Ihren persönlichen Freibetrag zu ermitteln, empfehlen wir die Nutzung eines Pfändungsrechners:
👉 P-Konto-Rechner
Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?
Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, gibt es seit Juli 2010.
Es ermöglicht Inhabern eines Girokontos, auch bei einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu verfügen und damit weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen.
Ziel des P-Kontos ist es, eine angemessene Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten sicherzustellen. Gleichzeitig wirkt es sich auch positiv auf die Gläubiger aus:
Wer weiter arbeiten, wirtschaften und seinen Alltag bestreiten kann, hat langfristig bessere Chancen, seine Schulden zu regulieren.
Auch Banken und Sparkassen profitieren, da die Verwaltung von Kontopfändungen über das P-Konto weniger aufwändig und bürokratisch ist.
Warum wurde das P-Konto eingeführt?
Vor Einführung des P-Kontos führte eine Kontopfändung regelmäßig zur vollständigen Kontosperrung.
Selbst grundlegende Zahlungsvorgänge – etwa für:
- Miete
- Energie
- Versicherungen
- Lebensunterhalt
waren nicht mehr möglich.
Seit dem 01.01.2012 wird der gesamte Kontopfändungsschutz ausschließlich über das P-Konto abgewickelt. Das frühere Nebeneinander unterschiedlicher Schutzmechanismen wurde beendet.
Automatischer Pfändungsschutz & Freibeträge
Auf einem P-Konto besteht automatisch ein Pfändungsschutz für Guthaben bis zum Grundfreibetrag.
- Grundfreibetrag:
1.560 € pro Kalendermonat (Stand: 01.07.2025)
Dieser Basispfändungsschutz kann erhöht werden, zum Beispiel:
- bei Unterhaltspflichten
- bei Kindergeld oder Kinderzuschlägen
- bei bestimmten Sozialleistungen
- bei außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Krankheit)
In der Regel genügt hierfür ein entsprechender Nachweis bei der Bank.
In besonderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger (z. B. Finanzamt, Stadtkasse) den Freibetrag individuell anpassen.
Kein zusätzliches Kontoführungsentgelt beim P-Konto
Ein P-Konto muss zu den allgemein üblichen Kontoführungsbedingungen angeboten werden.
Zusätzliche Gebühren allein wegen des Pfändungsschutzes sind unzulässig.
Der Gesetzgeber stellt klar:
Der Zugang zum geschützten Existenzminimum darf nicht von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Rechtsauffassung mehrfach bestätigt (u. a. Urteile vom 13.11.2012 und 16.07.2013).
Unzulässig sind insbesondere:
- höhere Gebühren nach Umwandlung eines bestehenden Girokontos
- höhere Gebühren bei Neueröffnung eines P-Kontos gegenüber einem vergleichbaren Standardkonto
Auch dürfen bestehende Vertragsrechte (z. B. Karten, Dispositionsrahmen) nicht automatisch entfallen, sofern sie nicht wirksam gekündigt werden.
Häufige Fragen zum P-Konto
Was bedeutet „P-Konto“?
P-Konto steht für Pfändungsschutzkonto.
Es handelt sich um ein normales Girokonto mit gesetzlich geregeltem Pfändungsschutz für Guthaben.
Wie bekomme ich ein P-Konto?
Jeder Inhaber eines Girokontos hat seit dem 01.07.2010 einen Rechtsanspruch auf Umwandlung seines bestehenden Kontos in ein P-Konto.
Nur der Kontoinhaber oder sein gesetzlicher Vertreter kann die Umwandlung verlangen.
Was kostet ein P-Konto?
Ein P-Konto kostet nicht mehr als ein normales Girokonto mit vergleichbarem Leistungsumfang.
Darf die Bank zusätzliche Gebühren verlangen?
Nein. Zusätzliche Entgelte für die Führung eines P-Kontos sind unwirksam.
Kann ein Gemeinschaftskonto in ein P-Konto umgewandelt werden?
Nein. P-Konten sind nur als Einzelkonten zulässig.
Bei Gemeinschaftskonten empfiehlt sich die Aufteilung in zwei Einzelkonten.
Ist ein P-Konto auch bei bestehender Pfändung möglich?
Ja. Die Umwandlung ist auch nach einer Pfändung möglich und wirkt unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend für den Pfändungsmonat.
Darf ich mehrere P-Konten haben?
Nein. Nur ein P-Konto pro Person ist zulässig. Mehrfachschutz wäre missbräuchlich und kann strafbar sein.
Ist alles auf dem P-Konto geschützt?
Nein. Geschützt ist nur der gesetzliche Freibetrag. Alles darüber hinaus kann gepfändet werden.
Kann der Freibetrag erhöht werden?
Ja, z. B. bei:
- Unterhaltspflichten
- Kindergeld
- bestimmten Sozialleistungen
- besonderen Lebensumständen
Was tun, wenn die Bank Nachweise nicht anerkennt?
Dann entscheidet das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers.
Was passiert mit nicht verbrauchtem Guthaben?
Nicht genutztes pfändungsfreies Guthaben wird einmal in den Folgemonat übertragen. Danach fällt es ggf. an den Gläubiger.
Kann ein P-Konto überzogen werden?
Ein Überziehungskredit ist nicht automatisch Bestandteil eines P-Kontos. Dies liegt im Ermessen der Bank.
Gilt der Pfändungsschutz auch für Selbstständige?
Ja. Das P-Konto schützt erstmals auch Einkünfte Selbstständiger, da es nicht auf die Art der Einnahmen ankommt.
Was tun bei unzulässigem Verhalten der Bank?
Betroffene können sich wenden an:
- das Vollstreckungsgericht
- die Stadtkasse oder das Finanzamt
- die Verbraucherzentrale
- den Ombudsmann der Bank
Weiterentwicklung des P-Kontos seit 2021
Durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (in Kraft seit 01.12.2021) wurden zahlreiche Verbesserungen eingeführt, u. a.:
- Erweiterung geschützter Geldleistungen
- Erleichterter Zugang zu Nachweisen
- Übertragungsfrist für Guthaben von 1 auf 3 Monate
- Schutz bei Nachzahlungen (z. B. Lohn, Sozialleistungen)
- Verbesserter Schutz bei Gemeinschaftskonten
Leider erleben wir in der Praxis immer wieder, dass Banken die Einrichtung eines P-Kontos verweigern. Lassen Sie sich davon nicht abwimmeln. Verlangen Sie ggf. eine schriftliche Begründung und ziehen Sie Verbraucherzentralen oder Ombudsstellen hinzu.
📌 P-Konto-Rechner

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